Hauptinhalt

Barrierefreiheit

Normal, oder?

Das Internet ist Teil unseres Lebens geworden. Wir können uns den Alltag ohne das World Wide Web nicht mehr vorstellen. Täglich suchen wir nach Informationen, teilen uns auf verschiedenen Wegen mit, kaufen kleine und große Güter ein. Unsere Welt ist digital geworden.

Aber wie kauft eigentlich ein blinder Mensch ein?

Kaum einer fragt sich das – weder im analogen Supermarkt noch im digitalen Onlineshop. Woher weiß ein Blinder, ob er ein rotes oder blaues T-Shirt kauft. Im Internet und am Computer können sie sogenannte assistive Technologien verwenden. Diese machen Inhalte im PC beziehungsweise im Internet zugänglich. Für den Einkauf im Laden um die Ecke gibt es neuerdings eine App.

Aber woher weiß die Technik, wie das T-Shirt auf dem Bild im Online-Shop aussieht?

Ganz einfach: Wir müssen es ihr sagen. Wir müssen Internetseiten und Dokumente technisch so gestalten, dass deren Inhalte zugänglich sind. Das nennt man Barrierefreiheit von Kommunikationstechnologien und Dokumenten.

Wem nutzt Barrierefreiheit?

Grundsätzlich kann man schon sagen: Die Forderung nach Barrierefreiheit im Internet und bei digitalen Dokumenten kommt ursprünglich aus der Behindertengleichstellung. Ganz im Sinne dessen, dass Behinderte auch Informationssuchende, Freunde und Kunden sind. Barrierefreiheit gewährleistet auch in diesem Bereich die Teilhabe an der Gesellschaft. Und doch nutzt Barrierefreiheit auch Nichtbehinderten. Denn barrierefreie Internetseiten und Dokumente können auch auf mobilen Endgeräten ordentlich ausgelesen werden und helfen bei der Suchmaschinenoptimierung – genau wie die Rampe nicht nur dem Rollstuhlfahrer den Weg ebnet, sondern auch den Eltern mit Kinderwagen. Oder anders ausgedrückt: Gesetze schützen Menschen mit Behinderungen, universelles Design nutzt der ganzen Gesellschaft. [Vgl.: German UPA e. V. (Hrsg): Barrierefreiheit. Universelles Design. Fachschriften der German UPA. Band II. www.germanupa.de. S. 8. - www.germanupa.de]

Gesetzliche Grundlagen

Gesetze, die eine barrierefreie Kommunikation fordern, gibt es seit vielen Jahren auf allen Ebenen. Auf internationaler Ebene zählt dazu die UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Auf europäischer Ebene ist das EU-Mandat 376 ausschlaggebend, bis das Europäische Barrierefreiheitsgesetz abgeschlossen ist. In Deutschland greifen in erster Linie das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) und die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0) [ Vgl.: Drümmer, Olaf/Chang, Bettina: PDF/UA kompakt. Barrierefreie Dokumente mit PDF. PDF association. www.pdfa.org. S. 5.]

In Sachsen schreibt das Sächsische Inklusionsgesetz in Paragraf 9 eine barrierefreie Informationstechnik vor: Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Prinzipien der Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit entstand zuerst für Internetseiten. Dafür wurden Richtlinien entwickelt. Die »Web Content Accessibility Guidelines« definieren 4 Prinzipien der Barrierefreiheit, deren englische Anfangsbuchstaben zusammen das Wort »pour« ergeben.

  • Wahrnehmbar (perceivable)
    • Alle Inhalte sind für jeden wahrnehmbar. Es gilt das Zwei-Sinne-Prinzip: Alle Informationen sind immer auf mehreren Wegen zugänglich. Ein Beispiel aus der Praxis ist die Haltestellenanzeige im Bus, die nicht nur angezeigt, sondern auch angesagt wird.
    • Bei Texten und Grafiken gilt vor allem, dass ausreichend Kontrast vorhanden ist, dass die Inhalte skalierbar sind (Skalierung = Vergrößerung ohne Qualitätsverlust) und dass Grafiken mit einem beschreibenden Alternativtext versehen sind. Der Kontrast ist vor allem für Sehbehinderte wichtig, die sich die Farbe oft individuell einstellen.
  • Bedienbar (operable)
    Inhalte dürfen nicht nur über die Maus oder ein Touchpad zugänglich sein, da dafür funktionierende Gliedmaßen erforderlich sind. Es gilt also auch, die Spracheingabe zu ermöglichen und die Tastaturbedienbarkeit sicherzustellen (Tab-Taste).
  • Verständlich (understandable)
    • Bei der Verständlichkeit wird zwischen einfacher und leichter Sprache unterschieden. Die einfache Sprache macht zum Beispiel Fachtexte auch für Laien zugänglich. Für Menschen mit kognitiven Einschränkungen gibt es die leichte Sprache.
    • Ebenfalls in die Rubrik fällt die Gebärdensprache, die ihren eigene Aufbau und ihre eigene Grammatik hat. Gehörlose Menschen können dieser Sprache einfacher und schneller folgen.
  • Robust (robust)
    • Dieses Prinzip sagt, dass unsere Computerprogramme assistive Technologien unterstützen müssen. Programme brauchen dafür eine gewisse Stabilität.
    • Zur Robustheit zählt ebenso, dass Programme semantische Auszeichnungen wie Überschriften und Absätze auslesen beziehungsweise erstellen können.

Grundsätzlich gilt also, dass Internetseiten, Dokumente und Programme zu deren Nutzung so beschaffen sein müssen, dass Menschen mit Behinderungen sie nach ihren individuellen Bedürfnissen nutzen können. Ausschlaggebend ist hierbei, dass sie das grundsätzlich »in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe« können. [Paragraf 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. http://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html [22.05.2014].

zurück zum Seitenanfang